Die Jagd



Wissenswertes über die Jagdausübung

 

  

 

 Das Jagdrecht

 

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Jagdgesetz).

 

Damit ist mit dem Jagdrecht auch die Pflicht zur Hege verbunden. Ziel der Hege ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landes- kulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und fischereiwirt- schaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden müssen lt. Gesetz möglichst vermieden werden. In der Haidenkofener Jagd werden Rehe, Hasen, Füchse, Fasane, Rebhühner und Wildschweine geschossen. Vor fünfzig Jahren gab es auch noch vereinzelt Auerwild.

 

Geschichte der Jagd

 

Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn zu und wurde zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Auch die Nutzung der Fischwasser war ein Vorrecht des Adels. Als Grundholden hatten die Bauern den Jagdfrondienst zu leisten. Die Jagdherren hatten Anspruch auf so genannte Naturaldienste bei der Jagd.

 

Im Gefolge der Revolution von 1848/49 durfte jeder Eigentümer nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen. War der Wildbestand vorher zu hoch, ergab sich durch diese ungeregelte Möglichkeit der Jagdausübung die Gefahr einer völligen Ausrottung des Wildes. Nach Kriegsende 1945 war die Ausübung der Jagd für deutsche Staatsbürger verboten. Die Jagdwaffen mussten an die Besatzungsmacht abgeliefert werden. Durch die zwangsläufige Schonzeit hatte der Wildbestand wieder stark zugenommen.

 

In den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurden in Deutschland Gesetze erlassen, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten. Heute steht das Jagdrecht  in Deutschland allein dem Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht hat ebenfalls der Eigentümer inne, wenn sein Grundeigentum ausreichend groß ist (sog. Eigenjagd) und er es nicht verpachtet hat. Einen Eigenjagdbezirk in Bayern hat, wer eine zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 81,755 ha Größe besitzt.

 

Jagdgenossenschaften

 

Ist das Grundstück für eine Eigenjagd zu klein, so fällt das Jagdausübungsrecht der Gemeinde oder einer Jagdgenossenschaft (Gemeinschaft der Grundeigentümer) zu. Die jeweiligen Grundeigentümer sind zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gezwungen. Die Jagdgenossenschaft kann den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - so wie der Eigenjagdinhaber seine Eigenjagd - verpachten. Ist die Jagd verpachtet, dann steht dem Pächter das Jagdausübungsrecht zu. Verpachtet werden also nicht etwa die Grundstücke des Jagdbezirks, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung auf denselben. Die Jagdgenossenschaft erhält den Pachtpreis, den sog. Jagdpachtschilling, wenn sich der Eigentümer diesen nicht auszahlen lässt.

 

Der Grundeigentümer hatte bisher keine Möglichkeit aus der Jagdgenossenschaft auszutreten und auf seinem Grund und Boden die Jagd zu verbieten, auch wenn er sie, zum Beispiel aus ethischen Gründen, ablehnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündete jedoch am 26.6.2012 in seinem Urteil, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Welche Auswirkung das künftig auf die Jagdausübung hat, ist noch nicht absehbar.

 

Die Jagdpachtverträge zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Pächter müssen schriftlich und auf mindestens neun Jahre abgeschlossen werden. Nur wer seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt kann Jagdpächter werden.




Chronik:






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